Satzung

Satzung von „Freier Campus“ – Die Liberale Hochschulgruppe 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Gruppierung führt den Namen “Freier Campus – Die liberale
Hochschulgruppe”, im Folgenden „Freier Campus“ genannt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Hochschulen der Stadt Leipzig.

(2) Der Sitz des “Freier Campus” ist Leipzig.

§ 2
Zweck und Ziele

(1) Freier Campus ist eine politische Gruppierung. Sie fördert liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut. Freier Campus vertritt studentische Interessen an den Hochschulen der Stadt Leipzig und engagiert dabei sich für deren politische, wirtschaftliche und soziale Belange.

(2) Die Zwecke von Freier Campus sind insbesondere:

  1. Vertretung von Studierenden in den Hochschulgremien,
  2. sachliche Information der Studierendenschaft und der Öffentlichkeit über aktuelle Probleme der Hochschulen in Leipzig und deren Studierenden,
  3. die Erarbeitung von Hochschul- und Studienreformvorschlägen für die Hochschulen der Stadt Leipzig,
  4. konzeptionelle Mitarbeit an der Hochschulgesetzgebung und Sozialgesetzgebung für Studierende,
  5. Eintreten für die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierendenschaft,
  6. Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung der Studierenden.

(3) Freier Campus vertritt seine Ziele insbesondere durch:

  1. eigene publizistische Tätigkeit, sowie Zusammenarbeit mit den Medien,
  2. Zusammenarbeit mit Institutionen der Erwachsenenbildung,
  3. Mitarbeit in Gremien der studentischen und universitären Selbstverwaltung der Leipziger Hochschulen, aktive Teilhabe am hochschulpolitischen Geschehen und durch die Entwicklung von Impulsen in diesen Bereichen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Freie Campus ermöglicht allen Studierenden der Hochschulen der Stadt Leipzig eine Mitgliedschaft unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Religion, Stand, Herkunft, Geschlecht oder der sexuellen Identität, sofern diese die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes achten und Totalitarismus, Diktatur und jede Art von Extremismus ablehnen.

(2) Die Mitgliedschaft im Freien Campus ist unabhängig von der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder deren Jugendorganisationen.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Freien Campus und in hochschulpolitischen Gruppierungen, die mit dem Freien Campus konkurrieren, ist ausgeschlossen.

(4) Mitglied im Freien Campus kann werden:

  1. mit Stimmrecht:
    Studierende an einer Hochschule innerhalb der Stadt Leipzig, sowie Hochschulangehörige oder sonstige natürliche und juristische Personen, die bei Eintritt in den Freien Campus durch die Mitgliederversammlung Stimmrecht erhalten. Das Stimmrecht ist diesen Mitgliedern vorbehalten, Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Studierende an einer Hochschule der Stadt Leipzig, die Mitglied des Freien Campus sind, sind grundsätzlich stimmberechtigt. Sie stellen die ordentlichen Mitglieder dar.
  2. ohne Stimmrecht:
    Gasthörer und sonstige Angehörige einer Hochschule der Stadt Leipzig, die sich nicht aktiv an der Arbeit des Freien Campus beteiligen und auf die aus diesem Grunde kein Stimmrecht durch die Mitgliederversammlung übertragen wurde oder sonstige natürliche und juristische Personen als Förderer, die die Arbeit des Freien Campus unterstützen. Förderer und sonstige Mitglieder ohne Stimmrecht haben auf Freien Campus-Sitzungen grundsätzlich Rederecht. Ausnahmen hierzu beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitglied des Freien Campus kann durch einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung aus dem Freien Campus ausgeschlossen werden, sofern ein triftiger Grund für eine derartige Maßnahme vorliegt.(z.B. durch Rufschädigung des Freien Campus, Verbreitung von verfassungsfeindlichen Materialien im Namen des Freien Campus und anderen Gründen, die aus (§3,1) hervorgehen oder dem Arbeitsergebnis des Freien Campus abträglich sind)

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Freien Campus wird erworben durch Aufnahme nach schriftlichem, bzw. mündlichem Antrag.

(2) Der Aufnahmeantrag wird beim Vorsitz oder der Stellvertretung gestellt.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt der Mitgliederversammlung.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Eine Aufnahme beantragen können alle Studierenden, ehemaligen Studierenden und Hochschulangehörigen einer Hochschule der Stadt Leipzig, zudem Förderer und andere Personen, die sich der liberalen Sache gegenüber verpflichtet sehen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele von des Freien Campus aktiv zu fördern und sich an der politischen, organisatorischen und sonstigen Arbeit der Hochschulgruppe zu beteiligen.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu leisten.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod oder
d) Beitritt zu einer anderen Gruppierung, die mit dem Freien Campus konkurriert.

(2) Eine Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorsitz und in schriftlicher Form erfolgen.

§ 7
Kandidierende und Ämter in universitären Gremien

(1) Der Freie Campus kann zu jeder Wahl, die an den Hochschulen in Leipzig stattfindet, im Rahmen der Zulässigkeit Direkt- bzw. Listenkandidierende bestimmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidierende vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung stellt die Kandidierende nach den abgestimmten Vorschlägen auf.

§ 8
Organe des Freien Campus

Organ des Freien Campus ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie ist an die Satzung des Freien Campus gebunden.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die MV ist das höchste Organ des Freien Campus.

(2) Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Freien Campus zusammen.

(3) Stimmberechtigt sind die nach § 3 Abs. 4 spezifizierten Mitglieder.

(4) Ein abwesendes Mitglied kann sein Stimmrecht mittels einer Stimmübertragung durch ein anwesendes Mitglied ausüben lassen. Die Übertragung muss vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitz eingegangen sein. Einem anwesenden Mitglied kann dabei
maximal eine Stimme übertragen werden.

(5) Die Aufgaben der MV sind insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorsitz, einer Stellvertretung, eines Finanzbeauftragten, eines Pressesprechers nach § 13,
  2. Entlastung des Vorsitz, einer Stellvertretung, eines Finanzbeauftragten, eines Pressesprechers
  3. Satzungsänderungen zu beschließen,
  4. Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens,
  5. die Richtlinien für Koalitionsvereinbarungen zu bestimmen,
  6. Wahl der Kandidierenden für die studentischen Gremien
  7. Sachanträge zu beschließen,
  8. Entscheidung über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern, § 3 Abs. 5
  9. Beschluss über Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und Vereinigungen
  10. Nachträgliche Genehmigung von Ausgaben, § 14 Abs. 4
  11. Beschlussfassung über die Auflösung des Freier Campus, § 20
  12. über die laufenden Geschäfte nach § 2 zu beraten und zu beschließen,
  13. Entscheidung über die Aufnahme von Neumitgliedern

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen kann nur die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Satzungsänderungsantrag muss eine Woche vor der Versammlung verschickt worden sein.

(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag, der erst während der Versammlung gestellt wird, ist zur Beratung angenommen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Beratung ausspricht.

(8) Der Vorsitz leitet i.d.R. die Mitgliederversammlung. Wird ein neuer Vorsitz gewählt, so ist in diesem Fall eine Versammlungsleitung zu wählen, der die Leitung der Versammlung obliegt. In diesem Fall kann die Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit des Amtes enthoben werden und gleichzeitig einen Nachfolger gewählt werden.

(9) Die Versammlungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung. Die Versammlungsleitung führt die Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Sie kann abweichend von der Redeliste dem Antragsteller das Wort erteilen.

(10) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist es die Pflicht des Finanzbeauftragten einen Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des Vermögens abzugeben.

(11) Sachanträge werden folgendermaßen behandelt:

  • Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt.
  • Konkurrierende Anträge sollten gemeinsam behandelt werden.
  • In der ersten Lesung begründet jeder Antragsteller seinen Antrag, anschließend findet eine Generaldebatte statt. Zum Abschluss der ersten Lesung wird abgestimmt, welcher Antrag zur Grundlage der zweiten Lesung gemacht wird, falls mehrere konkurrierende Anträge behandelt werden.
  • In der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge zeilenweise beraten und abgestimmt. Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, macht die Versammlungsleitung einen geeigneten Verfahrensvorschlag.
  • In der dritten Lesung stellt die Versammlungsleitung die in der Zweiten Lesung beschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung. Die Antragssteller haben die Möglichkeit eines Wortbeitrages.

(12) Geschäftsordnungsanträge werden folgendermaßen behandelt:

  • Anträge, die sich mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
  • Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
  1. Antrag auf Begrenzung der Redezeit oder Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;
  2. Antrag auf geheime Wahl;
  3. Antrag auf Nichtbefassung;
  4. Antrag auf Personalbefragung;
  5. Antrag auf Personaldebatte mit anschließender Personalbefragung;
  6. Antrag auf abschnittsweise Abstimmung;
  7. Antrag auf satzweise Abstimmung;
  8. Antrag auf Schluss der Debatte;
  9. Antrag auf sofortige Abstimmung;
  10. Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung;
  11. Antrag auf nochmalige Stimmenauszählung;
  12. Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
  13. Antrag auf Schluss der Redeliste;
  14. Antrag auf Umstellung der Redeliste;
  15. Antrag auf Unterbrechung;
  16. Antrag auf Vertagung;
  17. Antrag auf Verweisung;
  18. Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt.
  • Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
  • Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen.
  • Den Anträgen Nr. 2, 4, 5, 10 und 11 muss auf Antrag eines Delegierten stattgegeben werden.
  • Für die Anträge 14 und 18 ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
  • Die restlichen Geschäftsordnungsanträge bedürfen einer einfachen Mehrheit.

§ 10
Zusammentritt der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitz, in der Regel aber einmal in 2 Monaten zusammen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung bis spätestens 3 Tage vor der MV.

(2) Die Mitgliederversammlung ist generell öffentlich. Auf Beschluss der MV kann die Versammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder ihr Stimmrecht nach § 9 ABs. 4 übertragen haben.

§11
Beschlussfassung per Umlaufverfahren

(1) Beschlüsse können auch per Umlaufverfahren in elektronischer Form gefasst werden.

(2) Ausgeschlossen sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 5  Nr. 1 bis 11.

§12
Vorsitz

(1) Dem Vorsitz obliegt die Leitung des Freien Campus nach den politischen und organisatorischen Richtlinien der Mitgliederversammlung; insbesondere die Planung von Veranstaltungen liegt in seinem Aufgabenfeld.

(2) Der Vorsitz vertritt die Anliegen des Freien Campus nach außen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(3) Freier Campus wird in den Vereinigungen durch den Vorsitz vertreten. Durch Beschluss des Vorsitz kann die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten oder Ereignisse an andere Mitglieder delegiert werden.

(4) Der stellvertretende Vorsitz ist für Organisation zuständig.

(5) Der Pressesprecher ist für die Presse- und Öffentlichkeit, auch im Bereich Social Media, zuständig.

§13
Wahl und Abberufung des Vorsitzes, stellvertretenden Vorsitzes, Finanzbeauftragten, Pressesprechers

(1) Der Vorsitz, stellvertretende Vorsitz, Finanzbeauftragte, Pressesprecher werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen offen gewählt, es sei denn geheime Abstimmung wird beantragt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit im ersten Wahlgang, so reicht im folgenden Wahlgang die relative Mehrheit, d.h. gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Annahme der Wahl muss ausdrücklich erklärt werden.

(2) Die Amtszeit dauert vom Beginn eines Semesters an den unter § 1 Abs. 2 genannten Hochschulen bis zum Beginn des übernächsten Semesters.

(3) Die Amtszeit endet zudem durch Rücktritt oder durch Abberufung.

(4) Die Abberufung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt werden.

§ 14
Verwaltung des Vermögens von Freier Campus

(1) Die Verwaltung der Kasse des Freier Campus obliegt dem Finanzbeauftragten, §11 Abs. 1d.

(2) Alle Ein- und Ausgänge sind zu dokumentieren.

(3) Alle Ausgaben müssen schriftlich belegt werden. Auf der Quittung müssen der Zweck der Ausgabe, sowie Datum und Empfänger im Detail aufgeführt werden. Entspricht eine Quittung nicht dieser Form, so muss der Finanzbeauftragte diese zurückweisen. Weist er eine solche, nichtformgemäße Quittung nicht zurück, so haftet er für einen nicht belegten Betrag persönlich. Im Falle der Zurückweisung haftet der Vorlegende persönlich.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 5 und 6 kann die Mitgliederversammlung Ausgaben nachträglich genehmigen.

§ 15
Protokoll

Das Protokoll enthält:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • die Zahl der anwesenden Mitglieder
  • die genehmigte Tagesordnung;
  • den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnis;
  • die Ergebnisse der Wahlen;
  • angenommene Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse;

§ 16
Begriffsbestimmungen

Als Hochschulen der Stadt Leipzig, gelten nach dieser Satzung alle öffentlichen und freien Universitäten und Hochschulen, sowie Fachhochschulen und Berufsakademien die ihren Verwaltungssitz innerhalb der Stadtgrenzen der Stadt Leipzig haben.

§ 17
Bisherige Mitglieder

Die bisherigen Mitglieder des Freien Campus sind nach Inkrafttreten dieser Satzung, ohne schriftlichen Antrag oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Mitglieder im Sinne §3 Abs. 4 Nr.2 dieser Satzung. Es besteht die Möglichkeit eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 zu erhalten. Näheres regelt § 4 entsprechend.

§ 18
Formbedürfnis

Das Erfordernis der Schriftform im Sinne dieser Satzung ist auch dann erfüllt, wenn sich elektronischer Post bedient wurde, sofern Betroffene eine elektronische Geschäftsadresse angegeben haben.

§ 19
Auslegung dieser Satzung

Über die Auslegung dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.

§20
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks und damit Anfall des Vereinsvermögens soll dieses entweder einer Stiftung für liberale Politik oder aber einer sonstigen allgemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden, die es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 21
Salvatorische Klausel

Die Mitglieder des Freien Campus gehen im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung davon aus, dass die Satzung im Übrigen wirksam bleibt.

§ 22
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 03.03.2010 in Kraft.

Leipzig,
22.02.2010, zuletzt geändert am 22.03.2017